Stand 03.01.26
Satzungsvorschlag des Gartenbauverein Stein/St.Georgen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Gartenbauverein Stein/St. Georgen - Traunreut (Kurzbezeichnung GBV SSGT). Er erstreckt seine Tätigkeit auf die Ortsteile St. Georgen, Stein und auf die Stadt Traunreut.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Traunreut
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
A. die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
B. die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
C. die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.
D.
die Förderung und die Unterstützung der Tätigkeit der Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine und organisiert darüber hinaus eigene Initiativen und Unternehmungen der Jugendarbeit auf Kreisebene. Dabei sind die Aktivitäten so zu organisieren, dass sie an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt, mitgestaltet und selbst organisiert werden können. Die Gründung und regelmäßige Tätigkeit von Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine wird unterstützt. Kinder und Jugendliche sollen dadurch den Wert der Natur und ökologische Zusammenhänge erkennen, Umwelt- und Naturschutz sowie Gartenkultur fördern, zur Selbstbestimmung befähigt, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt und hingeführt werden. Das Nähere regelt die Jugendordnung für die Kinder- und Jugendgruppen im Kreisverband Traunstein für Gartenkultur und Landespflege e.V.
(3) Die Satzungszwecke, werden verwirklicht insbesondere durch
A. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen
B. Die Förderungen der Gemeinschaft innerhalb des Vereins
C. Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke
D. Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke. In Kindern und Jugendlichen, Sensibilität und Begeisterung für Natur und Umwelt wecken.
E. die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
A. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
B. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung des Vorstandes zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss, sowie eine Ablehnung der Aufnahme, ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(5) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(6) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
A. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; Der Beitrag für das Kündigungsjahr ist voll zu bezahlen. Austretende verlieren jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
B. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung oder des Unternehmens.
C. durch Ausschluss (§ 4).
D. durch die Auflösung des Vereins (§16)
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Hierzu zählen auch Verhaltensweisen, die nicht der europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss, innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses, schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder, haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
A. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
B. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
C. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
D. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
A. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
B. die Satzung des Vereins zu befolgen,
C. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
D. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirks-verbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen. Der Vorstand bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform, für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 17 Abs. 1.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens
10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Bei Anliegen die den Jugendbereich betreffen, sind auch Mitglieder ab 14 Jahre stimmberechtigt.
§ 8 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft
A. durch Mitgliederbeiträge.
B. durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
C. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 9 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2)).
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Wahl und Abberufung der Vereinsleitung.
2. die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. die Festsetzung des Vereinsbeitrages und – in besonderen Fällen, in denen die regelmäßigen Beiträge nicht ausreichen – die Höhe von Umlagen. Diese darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
4. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, aus dem Kreise der Mitglieder.
5. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
6. die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans.
7. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins nach §17 der Satzung
§ 11 Aufgaben der Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht mindestens aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person ausgeübt werden. Zusätzlich können bis zu sechs Beisitzer sowie ein Jugendvertreter, sofern ein solcher benannt und von der Mitgliederversammlung gewählt wurde, in die Vereinsleitung gewählt werden.
Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(2) Im Falle des Ausscheidens oder Todes eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Dieses Ersatzmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern bestätigt werden. Bei längerer Krankheit eines Mitglieds kann dies, mit Einverständnis des betroffenen Mitglieds, ebenfalls erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.
(4) Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichts,
2. die Vorprüfung des Kassenberichts,
3. die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplans für das kommende Jahr,
4. der Vorschlag über die Höhe der Vereinsbeiträge,
5. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
6. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge,
7. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 sowie Berufungen nach § 4.
(5) Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
(6) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Alternativ zu Absatz (6) können Beschlüsse der Vereinsleitung auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich gefasst werden (Umlauf- oder Sternverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass kein Mitglied der Vereinsleitung dem Verfahren widerspricht und alle Mitglieder der Vereinsleitung beteiligt worden sind.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung aus und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen.
(3) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Den Mitgliedern des Vorstands werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst ausübt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalts- bzw. Ausgabenplans selbstständig vorzunehmen.
(6) Außerhalb des genehmigten Haushalts- bzw. Ausgabenplans ist der Vorstand berechtigt, außerplanmäßige Einzelausgaben bis zum Zehnfachen, jedoch im gesamten Jahr max. das 50 fache eines normalen Jahresmitgliedsbeitrags zu tätigen. Darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung.
Alle außerplanmäßigen Ausgaben sind in der nächsten Mitgliederversammlung darzustellen und zu begründen.
(7) Jahreseinnahmen im Sinne dieser Satzung sind sämtliche im genehmigten Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr veranschlagten Einnahmen des Vereins. Mitgliedsbeiträge sind die im Haushaltsplan ausgewiesenen ordentlichen Jahresbeiträge der Mitglieder.
§ 14 Aufgaben des Kassiers
(1) Der Kassier führt die Vereinskasse sowie die Mitgliederliste. Diese müssen der Vereinsleitung jederzeit zugänglich sein. Soweit möglich, sind diese Aufgaben elektronisch und in gesicherten Cloud-Medien DSGVO- konform zu erledigen, um die Daten dauerhaft zu sichern.
(2) Zahlungen darf der Kassier nur auf schriftliche Anweisung oder mit freigegebener Genehmigung des Vorstands leisten. Ohne eine solche nachweisbare Anweisung dürfen keine Ausgaben getätigt werden.
(3) Der Kassier hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sämtlichen Einnahmen und Ausgaben sachgerecht zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Geschäftsjahresschluss so zeitnah zu erstellen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins zu führen und dieses stets aktuell zu halten.
4. Die Mitgliederliste mit allen erforderlichen Daten zu verwalten und aktuell zu halten.
5. Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
6. Die fälligen Verbandsbeiträge gemäß den Anweisungen des Vorstands termingerecht abzuführen.
(4) Der Kassier ist gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Kontrollen, Prüfungen und Freigaben von Zahlungen erfolgen durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die nicht der Vereinsleitung angehören, Mitglieder des Vereins sind und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre gewählt werden.
§ 15 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Über alle Versammlungen des Vereins, sämtliche Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstands hat er eine ausführliche Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Diese müssen der Vereinsleitung jederzeit zugänglich sein. Soweit möglich, sind diese Aufgaben elektronisch und in gesicherten Cloud-Medien DSGVO-konform zu erledigen, um die Daten dauerhaft zu sichern.
(2) Der Schriftführer erstellt am Ende des Geschäftsjahres, im Einvernehmen mit dem Vorstand, den Tätigkeitsbericht, sodass dieser der ordentlichen Mitgliederversammlung rechtzeitig vorgelegt werden kann.
§ 16 Geschäftsordnung
(1) Die Vereinsleitung kann eine Geschäftsordnung erstellen, in der die internen Abläufe, Zuständigkeiten und Verfahrensregeln des Vereins schriftlich festgehalten werden.
(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:
1. die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen der Vereinsleitung,
2. die Organisation und Ablage von Unterlagen, Protokollen und Mitgliederlisten,
3. die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung,
4. die Regeln zur Finanzverwaltung, Zahlungsverfahren und Kassenführung,
5. sonstige organisatorische Abläufe, die den laufenden Vereinsbetrieb betreffen.
(3) Die Geschäftsordnung ist der Satzung untergeordnet. Sie darf nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung stehen. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Vereinsleitung.
(4) Alle Mitglieder der Vereinsleitung sind verpflichtet, die Geschäftsordnung einzuhalten, sofern eine vorliegt. Die Geschäftsordnung soll transparente, nachvollziehbare und einheitliche Abläufe im Verein sicherstellen.
(5) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Geschäftsordnung auf Wunsch einzusehen.
§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins (§ 1 (2)), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am XXXXXX beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Datum Unterschrift(en) des 1. Vorstands und weiteren 6 Mitgliedern